Unsere allgemeinen Geschäfts- & Lieferbedingungen
AGB der Firma GCS Gastro Service GmbH, nachfolgend GCS genannt:

Stand: Januar 2023

§1 Geltung der Bedingungen

1. Alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma GCS erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Dem Hinweis des Kunden auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Firma GCS und dem Kunden zur Auftragsausführung getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Von der Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abgewichen werden.

§2 Angebot und Vertragsabschluß

1. Die Angebote der Firma GCS und Auskünfte auf Anfragen des Kunden sowie die Preisangaben in der veröffentlichten Preisliste sind freibleibend und unverbindlich.

2. Bei individuellen Angeboten ist die Firma GCS zwei Wochen an die in den Angeboten enthaltenen Preise gebunden. Im Übrigen sind die Angebote freibleibend und unverbindlich.

3. Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung der Firma GCS verbindlich zustande.

4. So fern für die Erstellung eines Angebotes Kosten bei GCS anfallen, behält GCS sich das Recht vor, diese dem Mieter in Rechnung zu stellen.

§3 Entgelte und Mietpreise

1. Maßgebend sind die bei Beauftragung vereinbarten Preise gemäß Auftragsbestätigung der Firma GCS.

2. Sämtliche Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

3. Sind im Einzelfall keine Preise vereinbart, so gelten die Preise der bei Abschluss des Vertrages jeweils gültigen Preisliste zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer als vereinbart. Die jeweils gültige Preisliste liegt in den Geschäftsräumen der Firma GCS aus.

4. Sämtliche Preise gelten nur bei Abholung und Rücklieferung durch den Kunden ab/an Lager.

5. Transporte und sonstige Dienstleistungen (z.B. Be- und Entladetätigkeiten, Einrichtungsarbeiten, Auf- und Abbauten etc.) der Firma GCS werden zusätzlich berechnet. Sie sind vom Kunden auch dann zu tragen, wenn sie nicht in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind.

6. Entgelte und Kosten für Dienstleistungen der Firma GCS gemäß vorstehender Ziffer 5 werden – ebenerdige Tätigkeiten vorausgesetzt – nach Aufwand auf folgender Grundlage berechnet:

a. Für die Bereitstellung von Personal werden je angefangene 30 Minuten € 38,– je Person zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet.
b. Für Transport mit eigenem LKW der Firma GCS werden € 2,20 je gefahrenen Kilometer zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet.
c. Anfallende Auslagen (für behördliche Genehmigungen, Fahrzeuganmietungen, Parkgebühren, Fährentgelte, Liftkosten, Flugkosten, Übernachtungskosten und Spesen bei großer Entfernung etc.) sind vom Kunden zu tragen und werden von diesem erstattet. Sofern solche Auslagen € 50,– übersteigen, bedarf es einer vorherigen Zustimmung des Kunden.

7. Das Mietobjekt wird dem Mieter nur für den vereinbarten Mietzeitraum zur Verfügung gestellt. Für die Verlängerung dieses Zeitraumes ist die schriftliche Zustimmung von Firma GCS erforderlich. Firma GCS hat das Recht, eine zusätzliche Miete für die Nutzungsverlängerung zu verlangen:

a. Als Mietpreis gilt die Tagesmiete plus 50% Zuschlag.
b. Wochenendpauschalen (Freitag-Montag) gelten als drei Miettage. Bei einer Nutzungsverlängerung gilt die Tagesmiete plus 50% Zuschlag.

8. Abwicklungsorganisationspauschale beträgt € 15,– je Auftrag zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer.

9. Für Aufträge, die mit weniger als 72 Stunden Vorlauf erteilt werden, erhebt Firma GCS eine Gebühr von € 69,– je Auftrag zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei weniger als 48 Stunden Vorlauf eine Gebühr von € 89,– und bei weniger als 24 Stunden Vorlauf eine Gebühr von € 109,– zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer.

§4 Zahlungsmodalitäten

1. Die Firma GCS ist berechtigt, Abschlagsrechnungen zu stellen oder Vorkasse oder eine Anzahlung bis zur Höhe des zu erwartenden Gesamtrechnungsbetrages zu verlangen.

2. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Rechnungslegung und die Anforderung der Mietsicherheit mit der Auftragsbestätigung der Firma GCS. Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig, wenn nicht ausnahmsweise andere Zahlungsziele vor Rechnungsstellung vereinbart worden sind. Die Mietsicherheit ist drei Tage vor Beginn der Auftragsdurchführung fällig.

3. Die Firma GCS ist berechtigt, die Auftragsdurchführung solange zu verweigern, bis fällige Rechnungen und Mietsicherheiten vom Kunden vollständig gezahlt sind (Zurückbehaltungsrecht). Etwa dadurch entstehende Mehrkosten der Firma GCS und durch die Verzögerung entstehende, sonstige Schäden und Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.

4. Nach Auftragsdurchführung erstellt die Firma GCS die Schlussrechnung unter Einbezug ihrer Dienstleistungen, eventueller Mehrkosten und der Aufwendungen der Ersatzbeschaffung oder des Schadens-/Wertersatzes. Die Firma GCS ist berechtigt, eine Verrechnung der Schlussrechnung mit der Mietsicherheit vorzunehmen. Die Schlussrechnung ist sofort ohne Abzug fällig.

5. Die Firma GCS ist berechtigt, Nachforderungen zu stellen, wenn einzelne Kostenpositionen bei Erstellung der Schlussrechnung nicht bekannt waren.

§5 Mietbedingungen

1. Der Kunde hat der Firma GCS jede Beschädigung, Veränderungen, Verlust oder Zerstörung der Mietsache unverzüglich anzuzeigen.

2. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Er hat die Regeln der Gebrauchsanweisungen und die Anweisungen der Firma GCS einzuhalten. Im Zweifel hat der Kunde sich bei der Firma GCS über die sachgemäße Behandlung und Bedienung zu unterrichten.

3. Der Kunde hat die Gegenstände gegen jeglichen, sachfremden Zugriff Dritter zu schützen, auf eigenes Risiko und eigene Kosten zu verwahren und den Zustand im Zeitpunkt der Anlieferung zu bewahren. Bei Diebstahl oder mutwilliger Beschädigung durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, die Polizei zu informieren und Strafanzeige zu erstatten.

4. Für den Zeitraum seines Besitzes haftet der Kunde in allen Fällen von Beschädigung, Verlust, Fehlmengen und sonstigen Veränderungen auf Schadensersatz. Der Schadensersatz ist zusätzlich zum Vertragspreis zu leisten, eine Anrechnung erfolgt nicht. Soweit eine Reparatur möglich ist, trägt die Kosten der Kunde; anderenfalls erstattet der Kunde die Kosten der Ersatzbeschaffung und eventuelle Entsorgungskosten.

5. Die von der Firma GCS gemachten Angaben zu den technischen Daten sind Zirkaangaben und nur verbindlich, wenn dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

6. Der Kunde hat auf eigene Kosten und eigenes Risiko dafür zu sorgen, dass die notwendigen Geräte angeschlossen werden können, Ver- & Entsorgungsleitungen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen und die notwendigen Räumlichkeiten und Flächen vorhanden sind.

7. Jegliche Haftung der Firma GCS für Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Vertragsgegenstände ist ausgeschlossen.

8. Die Firma GCS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen wie auch zur Lieferung vergleichbarer Produkte ohne vorherige Ankündigung berechtigt.

9. Der Kunde ist während der Mietzeit verpflichtet, auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass alle lebensmittelrechtlichen Bedingungen und sonstigen behördlichen Auflagen eingehalten werden (er darf nur Geschirr und Besteck in hygienisch einwandfreiem Zustand herausgeben. Die Kontrolle obliegt allein dem Kunden).

10. Der Kunde hat Firma GCS unverzüglich zu informieren, wenn …
– das/die Mietobjekt/e bei der Abholung bzw. Anlieferung nicht vollständig und/oder beschädigt ist/sind (max. 2 Stunden nach Übergabe)
– das/die Mietobjekt/e während der Nutzung beschädigt, beschmiert oder gestohlen wurde
– Störungen auftreten. Reparaturen dürfen ausschließlich von Firma GCS durchgeführt bzw. in Auftrag gegeben werden.

§6 Versicherung

Das/die Mietobjekt/e ist/sind nicht über Firma GCS versichert. Fahrzeuge sind generell Haftpflichtversichert.
Die Haftung für das / die Mietobjekt/e geht mit der Bestätigung des Empfangs auf den Kunden über. Firma GCS empfiehlt dem Kunden für die Dauer der Nutzung, sowie für den Zeitraum des Auf- & Abbaus, das/die Mietobjekt/e zu versichern. Firma GCS kann dem Kunden eine Versicherung zur Haftungsreduzierung anbieten.

§7 Kündigungsmöglichkeiten

1. Kündigt der Kunde den Vertrag, ist er verpflichtet, der Firma GCS den dadurch entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns zu erstatten:

a. Bei Kündigung bis 14 Tage vorher ist der Kunde verpflichtet, 30% der vereinbarten Auftragssumme zu zahlen.
b. Bei Kündigung bis 5 Tage vorher ist der Kunde verpflichtet, 75% der vereinbarten Auftragssumme zu zahlen.
c. Bei Kündigung ab dem 4. Tag vorher ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Auftragssumme zu zahlen.
Der Kunde ist zum Nachweis eines geringeren Schadens berechtigt.

2. Kommt der Kunden mit Zahlungen in Verzug, ist die Firma GCS auch berechtigt, den Vertrag ohne vorherige Anmahnung oder Androhung zu kündigen. In diesem Fall ist der Kunde zur Zahlung der, ggf. anteiligen, Auftragssumme gemäß vorstehender Ziffer 1 verpflichtet. Der Kunde ist zum Nachweis eines geringeren Schadens berechtigt.

§8 Bedingungen für den Kauf von Verbrauchsmaterialen

1. Verbrauchsmaterial wie z.B. Reinigungsmittel, welches die Maschinen benötigen, darf nur bei der Firma GCS bezogen werden und auch nur solches verwendet werden. Ist die Verpackungseinheit geöffnet bzw. beschädigt, ist sie von der Rückgabe ausgeschlossen, wie auch, wenn der Inhalt verdorben ist. Es ist allein Sache des Kunden dafür zu sorgen, dass ihm ausreichend Verbrauchsmaterial zur Verfügung steht.

§9 Liefer- & Leistungszeit

1. Die Waren sind in der Zeit von Montag bis Freitag von 08.00 bis 16:00 Uhr am Lager abzuholen bzw. abzuliefern.

2. Bei Anlieferung und Abholung durch die Firma GCS an einem dritten Ort bedürfen verbindliche Termine oder Fristen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Firma GCS. Bei Vereinbarung einer Uhrzeit versteht sich diese plus/minus zwei Stunden.

3. Liefer- & Leistungsverzögerungen bzw. Verhinderungen aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Verkehrsstaus usw. hat die Firma GCS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Kunden nicht, den Mietpreis zu mindern, Schadensersatz zu verlangen oder sonstige Rechte geltend zu machen.

4. Die Einhaltung der Liefer- & Leistungsverpflichtungen der Firma GCS setzt voraus, dass der Kunde für den rechtzeitigen und reibungslosen Zugang zum Anlieferort Sorge trägt. Anderenfalls entfällt jede Haftung der Firma GCS.

5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist die Firma GCS berechtigt, die Waren auf Kosten des Kunden in ihr Lager zurückzuschaffen und den Vertrag zu kündigen. Der Kunde hat in diesem Fall das vereinbarte Entgelt in voller Höhe zu zahlen.

§10 Transportgefahr

1. Der Kunde trägt das Transportrisiko, auch wenn der Transport von der Firma GCS organisiert oder mit eigenen Mitarbeitern und eigenen Wagen ausgeführt wird. Der Kunde hat den Transport auf eigene Kosten zu versichern.

2. Bei Abholung durch den Kunden hat der Transport in einem geschlossenen und für den Transport geeigneten Fahrzeug zu erfolgen. Ferner hat der Kunde das Güterkraftverkehrsgesetz zu beachten.

3. Beladeverweigerung: Sollte das Kundenfahrzeug wider Erwarten die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllen und Nachsicherungsmaßnahmen nicht möglich sein, ist Firma GCS verpflichtet, die Beladung aufgrund ansonsten drohender rechtlicher Konsequenzen für unser Haus und unsere Mitarbeiter zu verweigern.

4. Transportlizenzhinweis: Firma GCS verweist unter genannten Stichwort auf rechtliche Konsequenzen bei Verstößen gegen das Güterkraftverkehrsgesetz (PDF-Dokument “Transportlizenzhinweis“)

§11 Gewährleistung

1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt/Anlieferung auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und vertragsgemäßen Zustand zu überprüfen. Mängel sind ggf. unverzüglich zu rügen, spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen.

2. Bei Mängeln, die die Funktionsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, kann die Firma GCS das Gerät reparieren lassen oder einen Ersatz stellen.

3. Eine weitergehende Haftung der Firma GCS ist ausgeschlossen.

4. Verlangt der Kunde Reparaturarbeiten an einem anderen Ort als dem der vertraglich vereinbarten Übergabe, hat er der Firma GCS die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten zu erstatten.

5. Der Kunde darf keine Änderungen an den Produkten vornehmen, Teile auswechseln oder die Geräte auch nur öffnen. Bei Zuwiderhandlung haftet der Kunde für die Kosten der Wiederherstellung des früheren Zustandes.

6. Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen, so entfällt jede Haftung der Firma GCS.

§11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Für diesen Fall sind beide Seiten verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung nach ihrem Regelungszweck möglichst nahe kommt.